Falsch! Wenn Sie als Ehegatten keine Verfügung von Todes wegen – etwa ein gemeinschaftliches Testament – errichtet haben, greift im Todesfall die gesetzliche Erbfolge. Neben dem überlebenden Ehegatten, erben auch die Kinder (sollten diese bereits vorverstorben sein, die Enkelkinder). In einer typischen Familie mit zwei gemeinsamen Kindern, in der die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, erbt die Ehefrau beim Tod des Ehemannes die Hälfte des Vermögens ihres verstorbenen Mannes, die Kinder jeweils ein Viertel.
Achtung: Auch wenn die Ehe kinderlos war, erbt der überlebende Ehegatte nach der gesetzlichen Erbfolge nicht automatisch alles. Leben etwa die Eltern oder Geschwister des verstorbenen Ehemannes noch, erbt die Ehefrau im obigen Beispiel drei Viertel, die Eltern oder Geschwister des verstorbenen Ehemannes zusammen ein Viertel.
Tipp: Schon ein knappes Testament kann verhindern, dass die Kinder/Enkel etc. nach dem Tod des Erstversterbenden Erben werden, oder sicherstellen, dass einzelne Vermögensgegenstände, wie etwa das gemeinsame Familienheim, vollständig auf den überlebenden Ehegatten übergehen.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche und steuerliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.
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