Falsch! Enterben bedeutet, dass durch Verfügung von Todes wegen – etwa durch ein gemeinschaftliches Testament – bestimmt wird, dass eine Person, die nach der gesetzlichen Erbfolge Erbe würde, dies im Erbfall nicht wird. Klassisches Beispiel sind etwa Kinder, die aus Sicht der Eltern auf die schiefe Bahn geraten sind.
Gehört die enterbte Person jedoch zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten (Abkömmlinge, Eltern und Ehegatte des Verstorbenen), so steht ihr im Fall der Enterbung zumindest der Pflichtteil zu. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. In einer typischen Familie mit zwei gemeinsamen Kindern, in der die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, erhalten die enterbten Kinder also jeweils ein Achtel des Erbes als Pflichtteil.
Achtung: Die Entziehung des Pflichtteils gestattet das Gesetz nur unter sehr strengen Voraussetzungen, z.B. wenn ein Abkömmling durch sein Tun den Tod des Erblassers herbeiführen möchte.
Tipp: Durch vorsorgende Planung kann die Höhe möglicherweise entstehender Pflichtteilsansprüche durch Verminderung des künftigen Nachlasses minimiert werden. Dies gelingt beispielsweise durch frühzeitige Übertragung zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Eine andere Möglichkeit kann in Pflichtteilsverzichten bestehen, sofern die Pflichtteilsberechtigten hierzu bereit sind.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche und steuerliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.
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