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Sep 13

Irrtum Nr. 2: Wenn ich eines meiner Kinder enterbe, bekommt es im Todesfall nichts

Falsch! Ent­er­ben bedeu­tet, dass durch Ver­fü­gung von Todes wegen – etwa durch ein gemein­schaft­li­ches Tes­ta­ment – bestimmt wird, dass eine Per­son, die nach der gesetz­li­chen Erb­fol­ge Erbe wür­de, dies im Erb­fall nicht wird. Klas­si­sches Bei­spiel sind etwa Kin­der, die aus Sicht der Eltern auf die schie­fe Bahn gera­ten sind.

Gehört die ent­erb­te Per­son jedoch zum Kreis der Pflicht­teils­be­rech­tig­ten (Abkömm­lin­ge, Eltern und Ehe­gat­te des Ver­stor­be­nen), so steht ihr im Fall der Ent­er­bung zumin­dest der Pflicht­teil zu. Der Pflicht­teil ist die Hälf­te des gesetz­li­chen Erb­teils. In einer typi­schen Fami­lie mit zwei gemein­sa­men Kin­dern, in der die Ehe­gat­ten im gesetz­li­chen Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft gelebt haben, erhal­ten die ent­erb­ten Kin­der also jeweils ein Ach­tel des Erbes als Pflichtteil.

Ach­tung: Die Ent­zie­hung des Pflicht­teils gestat­tet das Gesetz nur unter sehr stren­gen Vor­aus­set­zun­gen, z.B. wenn ein Abkömm­ling durch sein Tun den Tod des Erb­las­sers her­bei­füh­ren möchte.

Tipp: Durch vor­sor­gen­de Pla­nung kann die Höhe mög­li­cher­wei­se ent­ste­hen­der Pflicht­teils­an­sprü­che durch Ver­min­de­rung des künf­ti­gen Nach­las­ses mini­miert wer­den. Dies gelingt bei­spiels­wei­se durch früh­zei­ti­ge Über­tra­gung zu Leb­zei­ten im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­fol­ge. Eine ande­re Mög­lich­keit kann in Pflicht­teils­ver­zich­ten bestehen, sofern die Pflicht­teils­be­rech­tig­ten hier­zu bereit sind.

Hin­weis: Die­ser Bei­trag ersetzt kei­ne recht­li­che und steu­er­li­che Bera­tung. Er soll nur regel­mä­ßig pro­ble­ma­ti­sche Punk­te benen­nen und etwai­gen Hand­lungs-/Be­ra­tungs­be­darf aufzeigen.

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